
Alles hat ein Ende...
Her könnte ein Einleitungstext sein, in dem sich der Pächter wiederfindet mit den unterschiedlichsten Gründen, aus denen die Parzelle aufgegeben werden muss, oder warum man die Parzelle aufgeben möchte. Der Text dient als Einleitung und greift die Situation auf, in der man sich für diesen Schritt entscheidet.
Parzelle kündigen
Durch den Pachtvertrag liegt eine rechtliche Vereinbarung zwischen dem Verein und den Pächter:innen vor, die entsprechend förmlich gekündigt werden muss. Das Beenden des Pachtverhältnisses ist offiziell nur zum Ende des Pachtjahres möglich. Das Pachtjahr beginnt am 01. Dezember des einen Jahres und endet zum 30. November des folgenden Jahres. Laut Pachtvertrag hat die Kündigung 3 Monate vor Ende des Pachtjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht zu werden – Kündigungsfrist ist somit der 30. August.
Sofern durch die Pächter:innen gewünscht, kann ein früheres Pachtverhältnis durch den Vorstand genehmigt werden. Der Vorstand muss einer vorzeitigen Beendigung jedoch nicht zustimmen.
Solltet ihr auch eure Mitgliedschaft im Verein kündigen, müsst ihr dies separat tun. Die Mitgliedschaft und der Pachtvertrag haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen und müssen somit auch beide gekündigt werden. Falls ihr weiterhin Mitglied bleiben möchtet, kündigt ihr einfach nur eure Parzelle. Falls ihr eure Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft ändern möchtet, weist uns in der Kündigung mit darauf hin.

Hier findet ihr eine Vorlage für die Kündigung eurer Parzelle. Füllt eure Daten ein, unterschreibt die Kündigung und lasst uns diese, entweder postalisch oder durch Einwurf in den Briefkasten zukommen
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als Scan per Mail reicht rechtlich leider nicht aus.
Wenn du als Pächter deinen Kleingartenvertrag kündigst, läuft die Rückgabe ungefähr so ab:
Wenn du den Garten gekündigt hast, wird durch 3 ausgebildete Wertermittler ein Bewertungsgutachten des Gartens erstellt. Dazu wird ein gemeinsamer Termin vereinbart, um das Gutachten zu erstellen. Bei dem Gutachten werden alle Pflanzen und baulichen Anlagen angeschaut und bewertet, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Was und wie bewertet wird, wird durch die Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbands festgelegt. Am Ende ergibt sich ein Wert, was die Pflanzen und baulichen Anlagen auf der Parzelle wert sind. Für das Gutachten muss der abgebende Pächter eine Aufwandsentschädigung von 96 € bezahlen.