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Gartenordnung

§ 1 Aufsicht in der Kleingartenanlage
1.1

Die Aufsicht in der Kleingartenanlage führt nach Maßgabe des Generalpachtvertrages die Schrebergartengemeinschaft e.V. Landau.

1.2

Die Stadt Landau, zugleich als Vertreterin der Bürgerstiftung, kann die Aufsicht selbst ausüben, falls ihr dies notwendig erscheint. 

1.3

Die Aufsicht geht auf die Stadt Landau ohne weiters über, wenn das Pachtverhältnis mit der Schrebergartengemeinschaft e.V. endet. 

1.4

Die Unterpächter haben den Anordnungen des Inhabers der Aufsicht unverzüglich Folge zu leisten. 

§ 2 Allgemeines
2.1

Eine Verwirklichung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Kleingärtner einer Anlage gut nachbarlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.

2.2

Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie beinhaltet wesentliche Teile des Bundeskleingartengesetzes, die Vorschriften und Bedingungen der Stadt Landau sowie Hinweise auf weitere bestehende gesetzliche Vorschriften. Sie ist für sämtliche Pächter der Kleingartenanlage verbindlich und Bestandteil der Unterpachtverträge.

2.3

Die dem Schrebergartenverein e.V. als Verpächter zustehenden Rechte werden durch diese Gartenordnung nicht berührt.

§ 3 Kleingärtnerische Nutzung
3.1

Kleingärten sind zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung bestimmt. Der Anbau von Kulturen zum Verkauf ist nicht gestattet. Einseitige Dauerkulturen (z. B. Spargel) dürfen nur in geringem Umfang, mehrjährige Kulturen (z. B. Erdbeeren) nur in dem Maße angebaut werden, wie sie zur Eigenversorgung erforderlich sind. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens durch den Unterpächter mit seinen Angehörigen muß gewährleistet sein. Der Unterpächter verpflichtet sich, den Garten selbst zu bewirtschaften. Die Überlassung des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig und hat die Kündigung des Gartens zur Folge.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.6.2004 entschieden, daß die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, ein zentrales und notwendiges Merkmal für das Vorliegen eines Kleingartens ist und nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben darf. Sie muß den Charakter der Kleingartenanlage und auch des einzelnen Kleingartens prägen. Es ist aber ausreichend, wenn mindestens ein Drittel der Grundstückfläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen wie Obst und Gemüse genutzt wird.

3.2

Der Garten soll als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet werden. Wird er als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet, so muß der Nutzgarten mindestens 1/3 der Kleingartenfläche umfassen, überwiegend Baum oder Monokulturen sind unzulässig.

3.3

Der Pächter muß bei der Anpflanzung seines Gartens auf die Kulturen seiner Nachbarn Rücksicht nehmen. Äste und Zweige, die störend oder schädigend in die Nachbargärten oder Nachbarwege hineinragen, sind zu beseitigen. 

3.4

Der Pächter darf ohne Einwilligung des Verpächters keine Bodenabgrabungen oder Bodenauffüllungen vornehmen oder vornehmen lassen.

3.5

Der Garten ist der Jahreszeit entsprechend zu bestellen und in einem guten Pflegezustand zu halten. Naturnahe Gartenpflege kann gestattet werden. Die Gärten dürfen jedoch nicht verwildert sein und nicht die Nachbargärten durch Samenflug, ect. beeinträchtigen. Den Weisungen des Verpächters ist Folge zu leisten. Kommt der Pächter diesen Weisungen nicht binnen zwei Wochen nach, kann der Verpächter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters durchführen oder durchführen lassen.

§ 4 Bepflanzung und Bäume
4.1

Die Grenzabstände des gültigen Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland - Pfalz sind für Kleingärten bindend. Der Anspruch des Verpächters zur Beseitigung von Anpflanzungen des Pächters, die nicht die notwendigen Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einhalten, gilt im Widerspruch zu § 51 des Nachbarrechtsgesetzes über die gesamte Pachtdauer. 

4.2

Das Anpflanzen von landschaftsuntypischen Bäumen und Ziergehölzen, z.B. Kiefer, Fichte, Tanne, Lebensbaum, Eibe, Zierwacholder ist nicht gestattet.

4.3

Das Anpflanzen von sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Bergahorn, Sommerlinde, Pappel, Platane, Kastanie, Süßkirsche (Hochstamm) Walnuß ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Schrebergartengemeinschaft e. V. erlaubt. 

4.4

Das Anpflanzen von feuerbrandgefährdeten Arten, wie Weißdorn, Rotdorn, Zwergmispel. Feuerdorn oder ähnlich, ist zum Schutz der Gesamtanlage nicht gestattet.

4.5

Bepflanzungen entlang der Zäune und zwischen den Gärten dürfen die genehmigte Zaunhöhe von 100cm nicht wesentlich überschreiten (ausgenommen einzeln stehende Solitärpflanzen). 

4.6

Das Anlegen von Heckenzäunen zwischen den Gärten ist untersagt. Ausnahmegenehmigungen erteilt der Verein. 

4.7

Das Grillen mit Holzkohle oder offenem Feuer kann nur gestattet werden, wenn dies zu keiner Belästigung der übrigen Pächter führt. 

4.8

Offene Feuer sind grundsätzlich, Grillfeuer während der Baumblüte, verboten. 

§ 5 Vogelschutz
5.1

Der Vogelschutz ist nach den Weisungen des Verpächters vorzunehmen. 

5.2

Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränkeplätzen für die Vögel sorgen. 

5.3

Vom 1. April bis 30. September ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern verboten. Sofern Verkehrssicherheitsgründe dies erfordern, dürfen lediglich die einjährigen Triebe in der vorgenannten Zeit zurückgeschnitten werden. 

§ 6 Bienenschutz
6.1

Die Bienenhaltung in Kleingärten ist zu fördern. Sie bedarf jedoch der besonderen Genehmigung des Garten und Friedhofsamtes der Stadt Landau und der Schrebergartengemeinschaft e. V. und kann mit Auflagen versehen werden. 

§ 7 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung
7.1

Der Anbau und die Pflege von Kulturen und Pflanzen darf nur in biologischer Weise erfolgen.

7.2

Aufforderungen des Verpächters, kranke und absterbende Bestände, sowie hartnäckige Unkräuter wie Distel, Franzosenkraut oder ähnliches zu entfernen, sind unverzüglich zu befolgen.

7.3

Die Lagerung und Verwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln (Insektiziden) ist verboten. Zuwiderhandlungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung. 

7.4

Zur Förderung und zum Schutz der Bienenhaltung sind bei der Anwendung biologischer Mittel im Pflanzenschutz bzw. der Schädlingsbekämpfung die Vorschriften und notwendigen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens zu beachten und durchzuführen. 

7.5

Bei Auftreten besonders gefährlicher Schädlinge oder epidemischem Schädlingsbefall können vereinsseitig in Abstimmung mit der Stadtverwaltung weitere Maßnahmen getroffen bzw. angeordnet werden. 

§ 8 Tierhaltung
8.1

Tiere aller Art, namentlich Hunde, Katzen, Hasen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Tauben dürfen innerhalb der Gartenanlage nicht gehalten werden. 

8.2

Das Mitbringen von Hunden ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß diese sich ruhig verhalten und andere Gartenpächter sich durch ihre Anwesenheit nicht belästigt fühlen. Mitgebrachte Hunde sind an der Leine zu führen. Durch geeignete Maßnahmen ist das Überlaufen in andere Parzellen auszuschließen. Verunreinigungen durch Hunde sind unverzüglich von dem Hundehalter zu beseitigen. 

8.3

Katzen dürfen weder im Garten gehalten, noch dahin mitgenommen oder gefüttert werden. 

8.4

Die Tierhalter haften für jeglichen durch ihre Tiere verursachten Schaden.

§ 9 Fachberatung
9.1

Dem Pächter wird nahegelegt, sich in allen gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und den Rat der Fachberater des Verbandes / Vereins zunutze zu machen und die Schulungsveranstaltungen des Verbandes und des Vereins zu besuchen. 

9.2

Das Studium der Verbandszeitschrift und die fachbezogenen Aushänge an den Anschlagtafeln werden den Kleingärtnern empfohlen. 

§ 10 Kompost - Abfälle - Dünger
10.1

Jeder Kleingärtner ist gehalten und verpflichtet, Pflanzenabfälle, Obstreste und ähnliche organische Stoffe innerhalb des Kleingartens ordnungsgemäß zu kompostieren. (Die Kompostierung von Fleischresten usw. muss unterbleiben.)

10.2

Kompost und Düngerablageplatz dürfen nicht an der Straße oder am Parzellenweg angelegt werden und müssen von Nachbargrundstücken mindestens 1 m Abstand haben. Diese Anlagen müssen vor Einsicht geschützt sein und dürfen nicht zur Geruchsbelästigung der Nachbarn führen. Nach Möglichkeit sind im Handel erhältliche geschlossene Kompostbehälter zu verwenden. 

10.3

Für die Kompostherstellung nicht verwertbares Material muß vom Pächter unmittelbar aus der Gartenanlage entfernt und auf direktem Wege oder über seine private Hausmülltonne einer entsprechenden Deponie zugeführt werden. Abfallhaufen und Gerümpelecken sind nicht zulässig. 

10.4

Das Entleeren und Ausbringen von stark geruchsbelästigenden Materialien ist nicht gestattet. 

10.5

Äste von Bäumen und Sträuchern können zu bekanntgegebenen Zeiten mittels vereinseigener Schredderanlage zerkleinert werden. Das Schreddergut ist in der Parzelle des Pächters dem Kompost zuzuführen bzw. als Mulchmaterial zu verwenden.

10.6

Das Deponieren von Unkraut, Pflanzenresten, Ästen usw. außerhalb der Kleingartenanlage auf den umliegenden Grundstücken oder in den Gräben- und Gehölzzonen ist untersagt und wird geahndet. 

10.7

Die Bodenkultivierung der Parzellen darf ausschließlich durch Kompostierung organische Düngemittel (als Trockensubstrat) und Gesteinsmehl erfolgen. 

10.8

Der überdosierte Einsatz von mineralischen Düngemitteln (Phosphate, Salze, Nitrate, Sulfate, Karbonade usw.), Gülle, Pferde- und Kuhmist ect. ist wegen der damit verbundenen Belastung des Grundwassers untersagt. Die Verwendung von Torf ist möglichst zu vermeiden. 

10.9

Das Ausbringen von menschlichen Fäkalien ist verboten. In den Gärten sind lediglich Camping - WC zugelassen, die an der Entleerungsstelle am Gemeinschaftshaus zu entleeren sind. Die Benutzung der Toilettenanlage ist Pflicht. Kinder unter 12 Jahre dürfen die Toilettenanlage nur in Begleitung Erwachsener aufsuchen.

§ 11 Ruhe und Ordnung
11.1

Der Pächter ist verpflichtet Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beachten und seine Angehörigen und Gäste entsprechend anzuhalten.

11.2

Bei der Benutzung des Gartens ist auf die angrenzenden Gärten sowie auf die gemeinsamen Interessen aller Gartenpächter Rücksicht zu nehmen. 

11.3

Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren und Rasenmäher, sowie stark geräuschverbreitende Geräte und Werkzeuge aller Art dürfen nur werktags von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr benutzt werden. Weitere Einschränkungen oder Ausnahmegenehmigungen durch den Verpächter sind möglich. 

11.4

Instandsetzen und Waschen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mofas auf dem Kleingartengelände und den dazugehörenden Parkplätzen sind nicht erlaubt. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche Parkplätze zu benutzen.

11.5

Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb des Kleingartengeländes ist nicht statthaft. Das kurzzeitige Zelten im Garten (durch Kinder am Wochenende oder den Ferien) kann geduldet werden. 

11.6

Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis in den Kleingartenanlagen nicht zulässig. Der Verein und der Pächter des Vereinslokals sind von dieser Regelung ausgenommen.

11.7

Die Benutzung von Musikinstrumenten, der Betrieb von Radio- Fernseh- und Tonwiedergabegeräten ist nur dann zugelassen, wenn es in gedämpfter Lautstärke geschieht und von keinem als störend empfunden wird. Das Anbringen von Satelliten-Schüsseln und Antennen ist nicht erlaubt. Bestehende sind zu entfernen. 

11.8

Erweiterte Ruhezeiten werden durch die Mitgliederversammlung geregelt und beschlossen.

11.9

Der Pächter hat an der Gartenpforte ein Schild mit der Gartennummer anzubringen.

11.10

Für die Anfuhr von Bau- und Bodenverbesserungsmaterial ist die Genehmigung des Verpächters einzuholen. Bei der Anfuhr entstehende Beschädigungen an den öffentlichen Anlagen sind auf Kosten des die Anfuhr Veranlassenden zu beseitigen. 

§ 12 Einfriedung
12.1

Der Kleingarten ist mit Maschendraht bis zu einer Höhe von 1,00 Meter von dem Unterpächter einzufrieden. Die Einfriedigung ist in gutem Zustand zu erhalten.

12.2

Wuchernde Sträucher (Brombeeren) usw. müssen mindestens 0,60 m vom Zaun entfernt angepflanzt werden. An der zum Weg gekehrten Gartenseite (Eingangsseite) dürfen grundsätzlich keine wuchernden Sträucher angepflanzt werden. 

12.3

Stacheldraht und sonstige scharfkantige Materialien sind an Garteneinzäunungen und Türen nicht erlaubt. 

12.4

Erhebt der Verpächter Beanstandungen in dieser Hinsicht, so hat sie der Pächter innerhalb der gesetzten Frist zu beheben, andernfalls ist der Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt.

§ 13 Unterhaltung der Wege
13.1

Der Pächter hat die an seinem Kleingarten entlang laufenden Wege und Gräben bis zur halben Breite zu unterhalten sowie stets rein und frei von Unkraut zu halten. 

13.2

Auf die angrenzenden Wege darf weder Unkraut noch Unrat, Steine, Schutt und dergleichen geworfen werden. Es ist nicht gestattet, auf die Wege der Kleingartenanlage Dünger, Erde, Kies oder ähnliches abzuladen. Zu diesem Zweck dürfen nur die vorgesehenen Plätze benutzt werden, die innerhalb einer Frist von 4 Tagen wieder zu räumen sind. Die Plätze sind wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und an den Wegen entstehende Verunreinigungen zu beseitigen. Die Pächter sind verpflichtet, das abgelagerte Gut mit ihrer Gartennummer zu versehen.

§ 14 Gemeinschatfsanlagen
14.1

Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen stehen dem Kleingärtner offen. Sie sind pfleglich zu behandeln. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden von Anpflanzungen, ist untersagt. 

14.2

Der Kleingärtner ist verpflichtet, Schäden, die durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste an den Gemeinschaftsanlagen verursacht werden, zu beheben oder beheben zu lassen. 

§ 15 Gartenlauben
15.1

Gartenlauben dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verpächters (Schrebergartengemeinschaft e. V.) errichtet werden. Ebenso bedürfen auch bauliche Veränderungen und Erneuerungen bei bereits vorhandenen Gartenlauben der Genehmigung des Verpächters.

15.2

Es sind nur die von der Stadtverwaltung Landau genehmigten Gartenhaustypen zulässig. Die genauen Baubeschreibungen (Bauanträge, Pläne und Genehmigungsverfahren usw.) sind beim Verpächter einzusehen und einzuholen.

15.3

Die Gartenlaube darf nicht zum Wohnen oder zu gewerblichen Zwecken benutzt werden. Die Überlassung der Laube an Dritte zu diesen Zwecken ist nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen rechtfertigen die fristlose Kündigung. 

§ 16 Verstöße
16.1

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen. 

16.2

Der Pächter trägt bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gartenordnung die dem Verpächter und den Aufsichtsorganen entstandenen Kosten für Material und Aufwand. 

§ 17 Gartenvergabe
17.1

Die Gartenvergabe erfolgt nur durch die Schrebergartengemeinschaft e. V. Landau

17.2

Der Gartenvergabe liegen die Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Rheinland Pfalz zu Grunde. 

§ 18 Schlußbestimmung
18.1

Die Schrebergartengemeinschaft e.V. sowie die von ihr Beauftragten sind berechtigt, die Kleingartenanlage und die einzelnen Kleingärten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Generalpachtvertrag und der Gartenordnung zu besichtigen und die Kleingärten und Gartenlauben zu betreten.

18.2

Die Pächter sollen hiervon entweder durch Einzelbenachrichtigungen oder durch Anschlag an den Aushängekästen der Anlage vorher rechtzeitig unterrichtet werden. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch ohne vorherige Benachrichtigung ein Garten und die Gartenlaube besichtigt und betreten werden.

18.3

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich über Bekanntmachungen in den Aushängekästen der Anlage zu unterrichten. 

18.4

Alle Rechte und Pflichten der Schrebergartengemeinschaft e.V., die sich aus der Gartenordnung ergeben, werden von dieser unmittelbar wahrgenommen. 

Landau in der Pfalz, den 10. November 1996

​

Schrebergartengemeinschaft e.V. Landau

gez. Gerhard Hafner 
1. Vorsitzender

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